Nach der Urlaubszeit möchte ich Sie wieder über wichtige Themen informieren. Der vorliegende Informationsbrief behandelt wieder interessante Fragen aus verschiedenen steuerlichen Bereichen.
2. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
Nachfolgend die Beantwortung einiger Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, die in der Praxis zwischenzeitlich häufiger aufgetreten sind.
a) Welche Beiträge sind nunmehr unbeschränkt abzugsfähig?
Unbeschränkt abziehbar sind nur die Versicherungsbeiträge auf „sozialhilfegleichem“ Versorgungsniveau.
Dies betrifft die Beträge zur gesetzlichen Krankenversicherung – mit Ausnahme eines Beitragsanteils von 4% für das Krankengeld – sowie zur privaten Krankenversicherung soweit dadurch ein Versicherungsschutz auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Die genaue Abgrenzung, welche Beiträge bei der privaten Krankenversicherung abzugsfähig sind, regelt die KVBEVO.
b) Was passiert mit den übrigen Versicherungsbeiträgen?
Die übrigen Versicherungsbeiträge können nur dann abgezogen werden, wenn der Höchstbetrag von 1.900 €/2.800 € noch nicht ausgeschöpft ist. Werden also Krankenversicherungsbeiträge für das „sozialhilfegleiche“ Versorgungsniveau von mindestens 1.900 €/2.800 € gezahlt, so wirken sich die weiteren Versicherungsbeiträge steuerlich nicht mehr aus. Sofern die unbeschränkt abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge diesen Beträge nicht ausschöpfen, bleiben die übrigen Versicherungsbeiträge abzugsfähig, bis 1.900 €/2.800 € erreicht sind.
c) Ist meine Rürup- oder Riester-Rente auch betroffen?
Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung hat keine Auswirkungen auf die Altersvorsorgebeiträge.
Damit bleiben Beiträge für Rürup- oder Riester-Renten nach den bereits bestehenden Grundsätzen abzugsfähig.
d) Bleibt die Günstigerprüfung zum (ganz) alten Recht?
Auch die „Günstigerprüfung“ bleibt bestehen. Es ist daher sichergestellt, dass sich niemand durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung im Vergleich zur bisherigen Lage schlechter stellt.
e) Kann ich meine private Krankenversicherung voll abziehen?
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind nur dann vollständig abziehbar, wenn damit ein „sozialhilfegleiches“ Versorgungsniveau abgesichert wird. Dies trifft auf den neuen Basistarif zu, den die privaten Krankenversicherungen anbieten müssen, da dieser vom Leistungskatalog her dem Versorgungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
Andere Tarife müssen nach der KVBEVO in vollständig und nur begrenzt abzugsfähige Leistungsbestandteile aufgeteilt werden.
Da in der KVBEVO nicht überprüft wird, ob eigene Zuzahlungen notwendig sind, führt die Kombination aus hohem Eigenanteil und niedriger Beitragszahlung meist zu einem schlechteren steuerlichen Ergebnis, als kleine Eigenanteile in Verbindung mit hohen Beitragszahlungen.
Die Behandlung der Eigenanteile als außergewöhnliche Belastungen wird durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nicht geändert.
3. Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
Nachfolgend die Beantwortung einiger Fragen zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, die in der Praxis zwischenzeitlich häufiger aufgetreten sind.
a) Was muss ich tun, um mich korrekt zu verhalten?
Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz sieht einige Aufbewahrungs- und Mitwirkungsvorschriften vor. Diese sind entsprechend einzuhalten.
Um hier den Anforderungen der Finanzverwaltung zu genügen, empfiehlt es sich von vornherein sämtliche Belege und Papiere, die in Zusammenhang mit den Einkünften aus dem jeweils betroffenen Staat stehen, aufzubewahren.
b) Was passiert, wenn ich dies nicht erfülle?
Wer die Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes nicht erfüllt, muss mit verschiedenen steuerlichen Konsequenzen rechnen. So können Betriebsausgaben oder Werbungskosten gestrichen, die Entlastung ausländischer Gesellschaften von Kapitalertragsteuer versagt sowie § 8b KStG, das Teileinkünfteverfahren oder die Abgeltungssteuer insoweit nicht angewandt werden.
c) Betrifft mich das Gesetz auch, wenn ich keine Auslandskontakte unterhalte?
Steuerbürger ohne Auslandskontakte können vom Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz betroffen sein, wenn die Summe Ihrer positiven Überschusseinkünfte 500.000 € übersteigt.
Es kommt somit nicht auf das zu versteuernde Einkommen an. Negative Einkünfte bleiben außer Betracht. Auch die Höhe der Gewinneinkünfte spielt für die Betrachtung keine Rolle. Wer also zu keinem in der Rechtsverordnung genannten Staat wirtschaftliche Beziehungen unterhält und gleichzeitig die Grenze von 500.000 € bei den Überschusseinkünften nicht überschreitet, ist vom Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz nicht betroffen.
d) Was muss ich beachten, wenn mich das Gesetz ohne Auslandskontakte betrifft?
Bei positiven Überschusseinkünften regelt § 147a Abgabenordnung (AO) eine besondere Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren. Welche Unterlagen dabei im Detail betroffen sind, regelt wiederum eine Rechtsverordnung.
Wer zur Aufbewahrung der Unterlagen nach dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz verpflichtet ist, muss damit rechnen, dass eine Betriebsprüfung nach den normalen Grundsätzen angeordnet wird.
Wichtig ist, dass § 147a AO zwar neue Aufbewahrungsvorschriften regelt, aber die Erstellungsvorgaben unverändert lässt. Zur Erstellung der Steuererklärung sind keine weiteren Vorgaben zu beachten. Es ist also zum Beispiel nicht notwendig, eine gesonderte Einkünfteermittlung bei den Überschusseinkünften zu erstellen.
4. Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden (R 19.7 Abs. 1 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinie – LStR -).
Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers im Sinne des R 19.7 Abs.2 Satz 1 LStR kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat.
Insoweit hält die Verwaltung nicht mehr an ihrer seit dem 1.1.2008 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass, soweit der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Aufwendungen ist, die (teilweise) Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist.
Um in diesen Fällen des aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse gewährten Arbeitgeberersatzes einen Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.
Quelle:
OFD Rheinland vom 28.7.2009 - S 2332 - 1014 - St 212
OFD Münster vom 28.7.2009 - S 2121 - 38 - St 22 – 33
5. Steuerfreiheit von Zuschlägen auch bei Fortbezahlung des Arbeitsentgelts nach dem MuSchG?
Nach § 3b Einkommensteuer (EStG) sind gewährte Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Durch die Steuerfreiheit soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewährt werden, die mit dieser Arbeit verbunden sind.
In einem Fall beim Bundesfinanzhof ging es um die Frage, ob die Steuerfreiheit des § 3b EStG auch dann greift, wenn das Arbeitsentgelt nach dem MuSchG weiter zu bezahlen ist, obwohl eine tatsächlich geleistete Arbeit nicht vorliegt.
Hierzu hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 27.5.2009, VI B 69/08 wie folgt entschieden:
„Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11 MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei (Bestätigung der Rechtsprechung).“
6. Umsatzsteuersatz bei Hauswasseranschlüssen
Mit Urteilen vom 8.10.2008 (Az. V R 61/03 und V R 27/06) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ fällt.
Dies hat zur Folge, dass das Wasserversorgungsunternehmen nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Rechnung stellen kann. Der Ausweis von 16 % oder 19 % Umsatzsteuer ist somit unzutreffend. Der Ausweis hat mit 7 % zu erfolgen.
Über diese Rechtslage hatten wir Sie bereits mit Infobrief vom 1.5.2009 informiert. Nun hat das Bayerische Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 25.6.2009 hierzu Stellung genommen. Dabei geht es auch um die Möglichkeit der Berichtigung von in der Vergangenheit überhöht berechneter Umsatzsteuer.
Wörtlich wird in der Verfügung ausgeführt:
„Das Wasserversorgungsunternehmen hat in der Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als es nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis) und schuldet deswegen auch den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG (Abschn. 190c Abs. 1 S. 1 UStR 2008). Sofern es jedoch den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 S. 2 UStG). Die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags ist folglich für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde (Abschn. 190c Abs. 5 UStR 2008). Die ursprüngliche Steuerfestsetzung bleibt bestehen.
Eine Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV kann auch dann erfolgen, wenn beim Wasserversorgungsunternehmen für das Jahr der Ausführung der zugrunde liegenden Leistung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.“
7. Umsatzsteuersatz bei Liefern und Einsetzen von Pflanzen
Mit Urteil vom 25. Juni 2009, V R 25/07, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Lieferung von Pflanzen und das Einpflanzen der Pflanzen durch die Baumschule jeweils selbständige Leistungen sein können.
Die Finanzverwaltung hat bisher die Auffassung vertreten, dass es sich um eine einheitliche Leistung handelt und die einheitliche Leistung (Lieferung der Pflanzen und Einsetzen der Pflanzen) insgesamt dem Steuersatz von 19 % unterliegt.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für die Praxis äußerst vorteilhaft, da die Pflanzenlieferung nun dem Steuersatz von 7 % und nur das Einsetzen dem Steuersatz von 19 % unterliegt.
8. Weitere Informationen
Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung.
Sollten Sie Fragen zu diesen oder anderen Punkten haben, so wenden Sie sich bitte an mich.