1. Allgemeines
Auch im Mai 2010 möchte ich Sie über die Weiterentwicklung des Steuerrechts informieren.
Dabei geht es um wichtige Punkte aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung.
2. Gesetz zur Umsetzung von EU-Vorgaben
a) Allgemeines
Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 wurde am 14.4.2010 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 386 verkündet.
Nachfolgend einige wichtige Änderungen.
b) Steuerbefreiung für Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Nach bisheriger Rechtslage kam die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) nur in Betracht, wenn die Anteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden.
Mit der Neufassung entfällt diese Einschränkung. Die Arbeitnehmer können damit Anteile an ihren Unternehmen bzw. an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen im Sinne des § 90l des Investmentgesetzes auch dann steuerbegünstigt erhalten, wenn die Vermögensbeteiligungen durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
c) Degressive AfA
Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 5 EStG konnte nach der bisherigen Gesetzesfassung nur für im Inland belegene Gebäude in Anspruch genommen werden.
Degressive AfA kann nun auch für Gebäude, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.
Mit dieser Änderung werden die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung in nationales Recht umgesetzt.
Die Neuregelung gilt auch für Veranlagungszeiträume vor 2010, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
d) Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Seit dem 1.1.2010 gelten sonstige Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen an dem Ort ausgeführt, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Dieses Prinzip wird nun mit einer Neuregelung des § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) ergänzt.
Ergänzend dazu beinhaltet der neue § 13b Abs. 3 UStG für Dauerleistungen (z.B. Leasingverträge, Ratenzahlungen etc.) eine jährliche Besteuerung. Bisher erfolgte die Besteuerung im Rahmen der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG erst nach der vollständig erbrachten Leistung.
e) Zusammenfassende Meldung
Ab dem 1.7.2010 wird die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen i.S.d. § 25b UStG verkürzt.
Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) zu übermitteln.
In dem neuen § 18a Abs. 1 UStG wurden zudem Erleichterungen eingeführt, so dass es bei bestimmten Größenmerkmalen (z.B. nicht mehr als 50.000 Euro innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen i.S.d. § 25 b UStG) bei der vierteljährlichen Abgabe bleibt.
3. Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010
a) Allgemeines
Nach Auffassung der Bundesregierung hat sich im Jahre 2009 in vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben.
Nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 werden erhebliche Änderungen im Steuerrecht eintreten.
Das Gesetzgebungsverfahren hierzu wird voraussichtlich nach der Sommerpause beendet sein.
b) Wichtige Änderungen
Durch das Jahressteuergesetz sollen u.a. folgende Punkte geändert werden:
Verluste, § 10d EStG
Private Veräußerungsgeschäfte bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs
Abgeltungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung
Abgeltungsteuer bei Stückzinsen
Vermeidung der Doppelförderung bei Handwerkerleistungen
Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
Änderung bei der Riester-Rente
Anpassung bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
Ausgleichszahlung bei Versorgungsausgleich
Änderungen bei der Umsatzsteuer bezüglich des Leistungsortes
Erweiterung Steuerschuldnerschaft § 13b UStG
Abschaffung des sog. Seeling-Modells
Verlagerung der elektronischer Buchführung
Grenzüberschreitende USt-Betrugsbekämpfung
Sobald das Gesetzgebungsverfahren beendet ist, werden wir Sie in den Mandanten-Informationsbriefen über die endgültigen Änderungen informieren.
4. Steuerberatungskosten
Seit dem Jahre 2006 sind die privaten Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig.
Nun liegt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor. Der BFH hat mit Urteil vom 4. Februar 2010 X R 10/08 entschieden, dass die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung weder die Einkünfte noch das Einkommen mindern. Nach Auffassung des BFH war der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben zuzulassen.
5. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
Die Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein nach § 6 SGB VII freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Leistungen aus einer solchen Versicherung gehören zu den Betriebseinnahmen, sind aber aufgrund des § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei. Das Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen gem. § 3 c Abs. 1 EStG greift in diesen Fällen nicht ein.
So auch z.B. Finanzministerium Bayern vom 4.6.2004, Az. 31 - S 2121 - 009 - 24 017/04.
6. Praxisausfallversicherung
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. Mai 2009, VIII R 6/07, BStBl 2010 II S. 168 entschieden, dass eine sogenannte Praxisausfallversicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, eine private Versicherung darstellt.
Die Versicherungsleistung ist nicht zu versteuern.
Umgekehrt sind insoweit die an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Abgrenzung:
Anders sind die evtl. mitversicherten Risiken von Brand, Einbruch, Diebstahl oder Quarantäne zu beurteilen. Diese Risiken hängen mit dem Betrieb zusammen.
Entsprechende Leistungen der Versicherung sind damit Betriebseinnahmen, die Versicherungsbeiträge können insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden.
7. Nutzung mehrerer Pkw durch eine Person
Sind in einem Betriebsvermögen mehrere Pkw vorhanden, so ist nach bisheriger Rechtsauffassung einem Nutzer höchstens 1 Pkw für die private Nutzung zuzuordnen. Liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, so ist die private Kfz-Nutzung monatlich mit 1 % zu ermitteln.
Als Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung dient der Pkw mit dem höchsten inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer.
Mit Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08 hat der BFH entschieden, dass die sog. 1 %-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt.
Dies bedeutet, dass der BFH die bisherige Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung nicht akzeptiert.
Wichtig:
Bereits durch die Änderung der Verwaltungsanweisungen gilt seit 1.1.2010 leider nicht mehr die Aussage, dass für jeden Nutzer nur 1 Fahrzeug heranzuziehen ist. Sämtliche Pkw, die privat genutzt werden können und für die kein Fahrtenbuch vorliegt, sind der 1 %-Regelung zu unterwerfen.
Dies wird nun auch durch den Bundesfinanzhof gestützt.
Zur weiteren und tiefer führen Information dürfen wir auf unseren Mandanten-Infobrief
„Private Kfz-Nutzung bei Personenunternehmen“ hinweisen.
8. Zinsen im Erbfall und Behandlung bei der Einkommensteuer
Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen während einer laufenden Zinsperiode im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, sind die Zinsen aus diesen Kapitalforderungen in vollem Umfang dem Erwerber als Einnahmen zuzurechnen.
Eine rechnerische Aufteilung dieser Zinsen auf die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung beim Erblasser) und ab Erbfall (Zurechnung beim Erben) ist nicht vorzunehmen.
9. Goldanlagen
a) Kauf von Goldbarren
Der Erwerb von Goldbarren (Edelmetall) zur Vermögensanlage unterliegt weiterhin der 1-Jahres-Frist des § 23 EStG. Erfolgt später die Veräußerung außerhalb der 1-Jahres-Frist, sind die Gewinne/Verluste nicht steuerbar.
b) Zertifikate auf Gold
Der Erwerb von Zertifikaten auf Gold unterliegt nun den Regelungen der Kapitaleinkünfte. Erfolgt seit 2009 der Erwerb eines Zertifikates, so handelt es sich um eine Kapitalanlage. Die Gewinne und Verluste sind nach dem neuen § 20 EStG (ohne Fristen) zu besteuern.
10. Weitere Informationen
Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung.
Sollten Sie Fragen zu diesen oder anderen Punkten haben, so wenden Sie sich bitte an vertrauensvoll an mich.