Katja Abel Steuerberaterin

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Informationsbrief März 2010
1. Allgemeines

Auch im März 2010 möchte ich Sie wieder über wichtige Themen informieren. Dabei stehen wichtige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs im Mittelpunkt.

2. Aufteilung von Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen. Bisher bestand vor allem von Seiten der Finanzverwaltung die Auffassung, dass gemischt veranlasste Reisen voll den nicht abziehbaren Aufwendungen zuzuordnen seien.
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen eine Computer-Messe in USA besucht. Die Reise dauerte insgesamt 7 Tage. Davon waren 3 Tage privat veranlasst.
Nach der Entscheidung sind nunmehr abziehbar:

  • Kongressgebühren
  • Kosten für 4 Übernachtungen
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Kosten des Hin- und Rückflugs zu 4/7


Auch die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können nunmehr grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden. Dabei müssen die beruflich veranlassten Zeitanteile fest stehen und dürfen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

3. AfA nach Einlage

Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach Einlage ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen AfA. Mit dem Urteil vom 18.8.2009 – X R 40/06 – weicht der BFH von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ab, die als Bemessungsgrundlage die ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich in Anspruch genommener AfA gefordert hatte.

4. Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Bisher war strittig, ob die Erhöhung des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerker­leistungen bereits im Veranlagungszeitraum 2008 gilt. Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 14. 12. 2009 - 10 V 4132/09 -, rechtskräftig entschieden, dass der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Veranlagungszeitraum 2008 sich auf 600 Euro beläuft. Der erhöhte Höchstbetrag von 1.200 Euro ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12. 2008 erbracht worden sind.

5. Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

Mit Urteil vom 22. Oktober 2009 - VI R 7/09 - ließ der BFH die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu.
Im Streitfall wurde der verheiratete Steuerpflichtige durch einen Schlaganfall schwer behindert. Um dem Ehemann weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten verschiedene Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor.
Folgende Baumaßnahmen wurden vorgenommen:

  • Einbau einer Rollstuhlrampe
  • Einrichtung eines behindertengerechten Bades
  • Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum.


Die Baumaßnahmen verursachten Kosten von ca. 70.000 Euro.
Die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, weil sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.

6. Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen

Der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen wurde durch das Wachstums­beschleunigungsgesetz ab 1.1.2010 von 19 % auf 7 % gesenkt.
Immer wieder schwierig in der Praxis ist die Behandlung von in einem Zug erworbenen Leistungsbündeln, wenn Teile davon dem Regelsteuersatz und andere dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Nach der gesetzlichen Formulierung gilt der ermäßigte Steuersatz von 7% nur für unmittelbar der kurzfristigen Beherbergung dienenden Leistungen. Für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, greift der Regelsteuersatz. Dies gilt auch, wenn diese weiteren Leistungen zusammen in einem Entgelt mit der Übernachtung abgerechnet werden.
Begünstigt ist somit nur die Übernachtungsleistung, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich handelt um:

  • Hotelgewerbe
  • Pensionen
  • Fremdenzimmern oder
  • Campingflächen

Nicht von der Steuerermäßigung umfasst sind z.B.:
  • die Verpflegung, insbesondere das Frühstück
  • der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)
  • die TV-Nutzung
  • die Getränkeversorgung aus der Minibar
  • Pay-TV
  • Wellnessangebote
  • die Überlassung von Tagungsräumen sowie
  • sonstige Pauschalangebote, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind.



7. Steuersatz für Pflanzenlieferung und Einpflanzen

Mit Urteil vom 25. Juni 2009 - V R 25/07 - hat der BFH entschieden, dass die Lieferung einer Pflanze und deren Einpflanzen durch den liefernden Unternehmer umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständig zu beurteilende Leistungen sein können. Dies bedeutet, dass gerade bei Gartenbaubetrieben, Baumschulen usw. die Pflanzenlieferung mit 7 % und die Pflanzarbeiten mit 19 % besteuert werden.
Hierzu hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 4.2.2010, Az. IV D 2 – S 7221/09/10001, folgende Übergangsregelung erlassen: „Für vor dem 1. April 2010 ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Lieferung einer Pflanze sowie deren Einbringen in den Boden als einheitliche, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistung behandelt.“

8. Rechnungsangabe: „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“

Die Formulierung „Soweit nicht anders angegeben, entspricht das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum“ ist weiterhin zulässig. Eine Änderung hierzu hat sich nicht ergeben.
Diese Regelung findet sich direkt in Abschn. 185 Abs. 16 S. 1 und S. 2 UStR 2008: „(16) Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG  ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG) mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt; in diesen Fällen genügt jedoch eine Angabe wie z. B. "Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum ".

9. Überhöhter Umsatzsteuerausweis

Mit Urteil vom 19. November 2009 hat der Bundesfinanzhof über die Höhe des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen entschieden, in denen der Steuersatz und damit auch die Umsatzsteuer unzutreffend angegeben wurden. Weist der Rechnungsaussteller in einer Rechnung den Regelsteuersatz (19 %) aus, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegt, war umstritten, ob dieser Fehler zur gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Anders als die Vorinstanz entschied der BFH, dass dem Leistungsempfänger in solchen Fällen der in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene (gesetzlich geschuldete) Betrag als Vorsteuer zusteht. Dieser beträgt 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages.
Mit dieser Entscheidung wendet sich der BFH gegen die Umsatzsteuerrichtlinie, die in Abschn. 192 Abs. 3 Satz 10 UStR regelt: „Zu den unrichtigen Angaben, die eine Versagung des Vorsteuerabzugs zur Folge haben, zählen in einer Rechnung enthaltene Rechenfehler oder die unrichtige Angabe des Entgelts, des Steuersatzes oder des Steuerbetrags.“

10. Neue Online-Prüfung für USt-IdNr.

Die EU-Kommission bietet im Internet einen neuen Online-Dienst an, mit dem die Rechtssicherheit für Unternehmer erhöht werden soll. Unternehmer erhalten auf diese Weise eine Bescheinigung, dass sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu einem bestimmten Zeitpunkt auf ihre Gültigkeit hin überprüft haben. Die Bescheinigung kann als Nachweis für das Handeln des Unternehmers in gutem Glauben dienen, wenn auf Lieferungen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten keine Mehrwertsteuer erhoben wurde.
Die Internetadresse dazu lautet: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do Eine qualifizierte Abfrage ist unter der Adresse http://evatr.bff-online.de/eVatR möglich.

11. Weitere Informationen

Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Sollten Sie Fragen zu diesen oder anderen Punkten haben, so wenden Sie sich bitte an mich. Seit dem 1. Februar 2010 unter der Telefonnummer 089-327298023.