Vor der Sommerpause möchte ich Sie im Juli 2009 wieder über wichtige Punkte informieren.
In den letzten Wochen wurden umfangreiche Gesetze vom Bundestag verabschiedet. Aber auch die steuerliche Rechtsprechung findet in diesem Infobrief ihren Niederschlag.
2. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
a) Allgemeines
Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung hat den Bundestag bereits passiert und wird voraussichtlich am 10.7.2009 auch seine Zustimmung durch den Bundesrat finden. Das Gesetz tritt überwiegend zum 1.1.2010 in Kraft.
Neben der vielfach diskutierten Verbesserung bei der Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen finden sich einige weitere bedeutende Veränderungen. Dies sind u.a.:
- Neuregelung bei der Vorsorgepauschale
- Änderungen bei den Unterhaltsleistungen
- Anhebung der Schwelle bei der Zinsschranke
- Verbesserung der Verlustnutzung bei der Sanierung von Körperschaften
- Höhere Grenze für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer
- Einkommensgrenze für Kinder bemisst sich am Grundfreibetrag
- Erstattungsverfahren für Kapitalertragsteuer nur noch beim Steuerabzug
- Fristverlängerung beim Antrag auf Arbeitnehmersparzulage
- Steuerneutrale Verschmelzung von Investmentfonds erleichtert
- Genossenschaftswohnungen müssen in Anspar- und Auszahlungsphase selbst bewohnt werden
Zu einigen der wichtigen Änderungen finden sich nachfolgend Ausführungen.
b) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Bisher können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400 € oder 1.500 € steuerlich berücksichtigt werden.
Die Höchstgrenze von 2.400 € gilt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen (z.B. Selbständige). Die Grenze von 1.500 € gilt für Personen, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten sowie für Beihilfeberechtigte.
Neben den Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung - auf dem Niveau der gesetzlichen Pflichtversicherung - erfolgt eine Berücksichtigung von weiteren Vorsorgeaufwendungen.
Dies sind:
- Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese generell nicht berücksichtigt werden (Mehrleistungen / Wahltarife / Krankengeld)
- Arbeitslosenversicherung
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
- Unfall- und Haftpflichtversicherungen
- Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
- Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind
c) Die neue Regelung
Künftig steigen die Abzugsvolumina um 400 Euro, bei Selbständigen also auf 2.800 €, bei Arbeitnehmern auf 1.900 €. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Eine betragsmäßige Deckelung wird es insoweit zukünftig also nicht mehr geben.
Das bedeutet:
Liegt der Steuerzahler mit seinen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen, dann kann er diese steuerlich vollumfänglich ansetzen.
Wendet er für seine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung mehr auf als 2.800 € bzw. 1.900 €, kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abziehen.
Beitragsanteile zu Komfortleistungen, wie ein Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung, fallen allerdings nicht darunter. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die Finanzierung des Krankengeldes fällt.
Werden die tatsächlich höheren Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht (Aufwand über 2.800 € bzw. 1.900 €), scheidet ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus.
d) Wiedereinführung des Sonderausgaben-Abzugs für Steuerberatungskosten?
Der Bundesrat hatte mit der Initiative vom 3.4.2009 angeregt, den Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten wieder einzuführen.
Im Gesetzesbeschluss, den der Bundestag am 19.6.2009 verabschiedet hat, ist dies nicht mehr enthalten. Es bleibt demnach bei der geltenden Regelung, wonach private Steuerberatungskosten nicht abzugsfähig sind und kein Sonderausgabenabzug möglich ist.
Auch wenn die Zustimmung des Bundesrates zum Gesetzesbeschluss erst am 10.7.2009 erfolgt, ist aktuell eher nicht mit einer Wiedereinführung zu rechnen.
e) Höhere Grenze für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer
Das Finanzamt kann gem. § 20 Umsatzsteuergesetz auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen darf, wenn:
- Der Vorjahresumsatz eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat.
- Eine Befreiung von der Buchführungs- und Abschlusspflicht nach § 148 AO vorliegt.
- Die Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG herrühren.
Während die Befreiung nach § 148 Abgabenordnung und die Umsätze im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz keine Änderung erfahren haben, wird die Vorjahresumsatzgrenze von 250.000 € auf 500.000 € verdoppelt. Damit gilt die bisher nur für Unternehmer in den neuen Bundesländern maßgebliche erhöhte Umsatzgrenze im gesamten Bundesgebiet zwischen dem 1.7.2009 und dem 31.12.2011. Damit gilt es im Jahr 2009 in den alten Bundesländern bei der (monatlichen) Umsatzsteuervoranmeldung zwei Umsatzgrenzen zu beachten.
Anders als bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer beim Ist-Prinzip erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat.
Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer dennoch bereits bei Leistungsbezug und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, was das Ziel der Gesetzesänderung ist.
3. Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
Innerhalb und außerhalb Europas gibt es einige Länder, die sich nicht an die OECD-Standards halten. Durch die Verweigerung der Zusammenarbeit fördern und begünstigen diese „Steueroasen“ geradezu die Steuerhinterziehung durch Bürger anderer Staaten. Auf diese Weise gehen nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern erhebliche Summen an Steuergeldern verloren.
Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz soll der Druck auf diese Staaten zur Kooperation erhöht werden.
Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wird voraussichtlich am 10.7.2009 vom Bundesrat angenommen.
Durch dieses Gesetz werden u.a. eingeführt:
- Neue Nachweis- und Mitwirkungspflichten im EStG und KStG
- Abgeltungssteuer/Teileinkünfteverfahren nur bei Bankinformation
- Ausnahmen von der Mitwirkungs- und Nachweispflichten
- Neue Aufbewahrungsvorschriften bei den Überschusseinkünften
- Ausdehnung der Außenprüfung auf Steuerbürger mit bestimmten Überschusseinkünften
4. Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfällt das Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung erst mit der Erstellung eines Abschlusses. Es entfällt nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. März 2009, IV R 57/07
5. Vertragswidrige Kfz-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Wird durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung genutzt, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Dieser geldwerte Vorteil stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern einen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil vor.
Wird ein Nutzungsverbot ausgesprochen und erfolgt trotzdem eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer, liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. April 2009, VI B 118/08
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. April 2009, VI R 81/06
6. Doppelte Haushaltsführung bei Wegverlegungsfällen
Bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung hat sich eine Änderung der Rechtsprechung ergeben.
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung eine Wohnung am Beschäftigungsort als zweiter Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist dann beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
Neu:
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn
- ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt
- und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet,
- um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. März 2009, VI R 23/07
7. Steuerfreiheit von nach § 11 MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn
Im nach § 11 MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn können Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit enthalten sein.
Diese Zuschläge sind nicht nach § 3b Einkommensteuergesetz steuerfrei.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Mai 2009 VI B 69/08
8. Sachzuwendungen bei Veranstaltungen des Arbeitgebers
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.4.2009, Az. VI R 55/07, entschieden, dass Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthält, grundsätzlich aufzuteilen sind.
Dabei sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht überschreiten.
9. Krankenkassenbeitragssatz ab 1. Juli 2009
Zum 1.7.2009 sinkt der von Arbeitnehmern und Rentnern, Arbeitgebern und Rentenversicherung zu je 1/2 finanzierte allgemeine Beitragssatz von 14,6 auf 14,0 % (ermäßigter Beitragssatz: von 14,0 auf 13,4 %).
Wird der von den Versicherten allein zu tragende Anteil von 0,9 % hinzugerechnet, liegt der allgemeine Beitragssatz ab Juli statt bei 15,5 bei 14,9 % des beitragspflichtigen Einkommens (ermäßigter Beitragssatz: 14,3 %).
10. Zuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung
Durch die Beitragssatzsenkung in der gesetzlichen Krankenversicherung sinken auch die Höchstzuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung.
Dies gilt für privat Krankenversicherte (PKV-Versicherte) sowie für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Die Zuschüsse sind regelmäßig auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt. Zudem besteht noch eine generelle Höchstgrenze, die sich am Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung sowie an der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der GKV orientiert.
Nachdem die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1.7.2009 abgesenkt wurden, hat dies zwangsläufig Auswirkung auf die Zuschüsse zur Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Dadurch ergeben sich ab 1.7.2009 Höchstzuschüsse zur Krankenversicherung von monatlich 257,25 € (bisher 268,28 €).
Bitte beachten Sie, dass die Zuschüsse zur Pflegeversicherung unverändert sind, da die Beitragssätze zur Pflegeversicherung nicht verändert wurden.
11. Höheres Elterngeld durch Steuerklassenwechsel
Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u.a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 % des so ermittelten Einkommens.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Juni 2009 in zwei Fällen entschieden, dass der von den verheirateten Klägerinnen während ihrer jeweiligen Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen sei.
In dem einen Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen.
Entgegen der Auffassung des beklagten Freistaates ist das Verhalten der Klägerinnen nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der Steuerklassenwechsel war nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt.
Quelle:
Bundessozialgericht vom 25. Juni 2009
Medieninformation Nr. 26/09
12. Weitere Informationen
Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung.
Sollten Sie Fragen zu diesen oder anderen Punkten haben, so wenden Sie sich bitte an mich.