Katja Abel Steuerberaterin

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Informationsbrief Jannuar 2010
1. Allgemeines

 

Auch im neuen Jahr 2010 möchte ich Sie wieder über wichtige Themen informieren. Gegenstand dieses Informationsbriefs sind die neuesten gesetzlichen Änderungen und weitere wichtige Themen zum Jahresbeginn.

2. Jahressteuergesetz 2009

a) Allgemeines
Das Jahressteuergesetz 2009 wurde bereits Ende 2008 verabschiedet. Nachfolgende zwei wichtige Änderungen.

b) Private Veräußerungsgeschäfte
Die Veräußerungsfrist bei anderen Wirtschaftgütern des Privatvermögens (außer Grundstücken und Kapitalanlagen) beträgt prinzipiell 1 Jahr. Wenn aber die veräußerten Wirtschaftsgüter mindestens in einem Jahr als Einkunftsquelle gedient haben, erhöht sich die Veräußerungsfrist ab 2009 auf 10 Jahre.
Dies sind z.B.

  • Container, die vermietet werden
  • Pkw, die vermietet werden (auch Vermietung zwischen Ehepartnern)
Die Regelung gilt bei Anschaffungen ab 1.1.2009.

Beispiel zum Container-Modell
A erwirbt am 3.1.2009 einen Container (Nutzungsdauer 10 Jahre) für 20.000 Euro und vermietet ihn für 7 Jahre an die Firma X. Nach Ablauf der 7 Jahre – am 3.1.2016 – erwirbt die Firma X den Container für 9.000 Euro.
A erzielt aus der Vermietung des Containers Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Nachdem das Wirtschaftsgut zumindest in 1 Kalenderjahr als Einkunftsquelle gedient hat, beträgt die Veräußerungsfrist 10 Jahre.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns: 

 

Kauf am
3.1.2009


Verkauf am
3.1.2016






Verkaufspreis


9.000 €
Anschaffungskosten
20.000 €


AfA (Abschreibung)
14.000 €
- 6.000 €
Veräußerungskosten


0 €
Verlust/Gewinn


+ 3.000 €

Bei Anschaffungen bis 31.12.2008 verbleibt die 1-Jahres-Frist, auch wenn die Veräußerung erst ab 2009 stattfindet. Somit wird bei den alten Modellen auch künftig die Gewinnrealisierung ohne Steuerbelastung stattfinden.

c) Einführung eines Faktorverfahrens
Ab dem Jahre 2010 wird das Lohnsteuerabzugsverfahren, um ein Faktorverfahren erweitert werden.
Beim Faktorverfahren handelt es sich um ein Wahlrecht für Ehegatten als Alternative zur Steuerklassenkombination III/V.
Sinn und Zweck ist die Abmilderung der im Vergleich zur Steuerklasse IV relativ hohen Lohnsteuerbelastung bei Steuerklasse V, die bei individueller Betrachtung als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme angesehen wird. Mit dem alternativen Faktorverfahren soll ein Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Auf der anderen Seite führt die Anwendung des Faktorverfahrens bei der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV zu einem höheren Lohnsteuerabzug des Ehegatten, der bislang nach Lohnsteuerklasse III besteuert wurde.

3. Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an ihren Unternehmen verstärkt werden.
Die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes:

  • Für vermögenswirksame Leistungen – die z.B. in Beteiligungen angelegt werden - steigt der Fördersatz bei der Arbeitnehmer-Sparzulage von 18 auf 20 Prozent.
  • Die für diesen Fördersatz geltenden Einkommensgrenzen werden von 17.900 bzw. 35.800 € auf 20.000 bzw. 40.000 € (Alleinstehende bzw. zusammen veranlagte Ehegatten) erhöht.
  • Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann nicht erzwungen werden. Sie ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer freiwillig.
  • Die Bereitstellung der Vermögensbeteiligung kann nur zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
  • Eine Entgeltumwandlung sieht § 3 Nr. 39 EStG nicht vor.
  • Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen steigt von 135 € auf 360 € (§ 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz).
  • Die Fördermöglichkeit gilt nun auch für Mitarbeiterbeteiligungsfonds.
  • Bereits bestehende Beteiligungen genießen Bestandsschutz.
  • Die Neuregelungen traten zum 1. April 2009 in Kraft.

4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

a) Allgemeines
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wird zum 1.1.2010 die Abzugsfähigkeit der Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgabe neu geregelt.
Die Altersvorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) werden durch dieses Gesetz nicht geändert.

b) Bisherige Höchstbeträge
Bisher können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400 € oder 1.500 € steuerlich berücksichtigt werden.
Die Höchstgrenze von 2.400 € gilt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen (z.B. Selbständige). Die Grenze von 1.500 € gilt für Personen, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten sowie für Beihilfeberechtigte.

c) Künftige Unterteilung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden ab 1.1.2010 in Aufwendungen für den Grundschutz und Aufwendungen für Komfortschutz unterteilt.
Die Aufwendungen für den sog. Grundschutz sind

  • Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Aufwand für Wahlleistungen)
  • Beiträge zur privaten Krankenversicherung (ohne Aufwand für Wahlleistungen)
  • Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung
Die Aufwendungen für den sog. Komfortschutz sind z.B.
  • Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese generell nicht berücksichtigt werden (Mehrleistungen / Wahltarife / Krankengeld)
  • Arbeitslosenversicherung
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Unfall- und Haftpflichtversicherungen
  • Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
  • Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind

d) Höhe der abziehbaren Sonderausgaben
- neue Höchstbeträge
Künftig steigen die Abzugsvolumina um 400 Euro, bei Selbständigen also auf 2.800 €, bei Arbeitnehmern auf 1.900 €.
- Grundschutz voll abziehbar
Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Eine betragsmäßige Deckelung wird es bezüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (soweit für den Grundschutz erforderlich) zukünftig also nicht mehr geben.
Wendet der Steuerbürger für seine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung mehr auf als 2.800 € bzw. 1.900 €, kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abziehen.
- Aufwendungen für sog. Komfortschutz begrenzt abziehbar
Beitragsanteile zu Komfortleistungen, wie ein Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung, fallen nicht unter den Grundschutz. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die Finanzierung des Krankengeldes fällt.
Liegen die tatsächlichen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung (Grundschutz) über 2.800 € bzw. 1.900 €, scheidet ein Abzug der Aufwendungen für den Komfortschutz als Sonderausgabe aus.
- Selbstbeteiligung
Gerade bei privat Krankenversicherten kommen Selbstbeteiligungen vor. Die Krankenkasse erstattet die Aufwendungen für ärztliche Leistungen erst nach Abzug der Selbstbeteiligung.
Beträgt die Selbstbeteiligung z.B. monatlich 100 Euro, so wird der Krankenversicherungsbeitrag dadurch niedriger liegen. Soweit durch die versicherte Person die Selbstbeteiligung getragen wird, liegen keine Sonderausgaben sondern außergewöhnliche Belastungen vor. Diese werden wegen der zumutbaren Belastung häufig keine Wirkung zeigen.
Es sollte geprüft werden, ob ein Umstellen der Höhe der Selbstbeteiligung wirtschaftlich und steuerlich sinnvoll ist.

5. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung – weitere wichtige Änderungen

a) Unterhaltsleistungen
Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen nach § 33a Einkommensteuergesetz wird ab 1.1.2010 von bisher 7.680 € auf 8.004 € angehoben.
Zusätzlich wird noch geregelt, dass sich der Höchstbetrag von 8.004 € um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (sog. Grundschutz) der unterhaltsberechtigten Person geleistet wird, erhöht.

b) Höhere Grenze für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer
Das Finanzamt kann gem. § 20 Umsatzsteuergesetz auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen darf, wenn:

  • Der Vorjahresumsatz eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat.
  • Eine Befreiung von der Buchführungs- und Abschlusspflicht nach § 148 AO vorliegt.
  • Die Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG herrühren.

Während die Befreiung nach § 148 Abgabenordnung und die Umsätze im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz keine Änderung erfahren haben, wird die Vorjahresumsatzgrenze von 250.000 € auf 500.000 € verdoppelt. Damit gilt die bisher nur für Unternehmer in den neuen Bundesländern maßgebliche erhöhte Umsatzgrenze im gesamten Bundesgebiet zwischen dem 1.7.2009 und dem 31.12.2011. Damit gilt es im Jahr 2009 in den alten Bundesländern bei der (monatlichen) Umsatzsteuervoranmeldung zwei Umsatzgrenzen zu beachten.
Anders als bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer beim Ist-Prinzip erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat.
Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer dennoch bereits bei Leistungsbezug und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, was das Ziel der Gesetzesänderung ist.

6. Wachstumsbeschleunigungsgesetz

a) Allgemeines
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstums­beschleunigungsgesetz) setzt die neue Regierungskoalition die ersten Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag um.
Die Zustimmung des Bundesrates zu diesem Gesetz wird am 18.12.2009 erwartet.
Nachfolgend sind die wichtigsten Maßnahmen dargestellt:

b) Einführung der GWG-Regelung mit 410 €
Für die Anschaffungen und Herstellungen ab dem 1.1.2010 wird wieder die GWG-Regelung von bis zu 410 Euro eingeführt (§ 6 Abs. 2 EStG). Gleichzeitig bleiben die Regelungen zum Sammelposten erhalten.
Die beiden Regelungen (GWG bzw. Sammelposten) können für die Zugänge des selben Wirtschaftsjahres nicht nebeneinander angewendet werden (sog. Entweder-oder-Regelung).
Wird z.B. für 2010 die Sammelposten-Regelung angewendet, ist für die Zugänge des Wirtschaftsjahres 2010 die Anwendung der GWG-Regelung ausgeschlossen.
Für jedes Wirtschaftsjahr kann das Wahlrecht GWG oder Sammelposten neu ausgeübt werden.

c) Kinderfreibeträge
Der Kinderfreibetrag wird in einem ersten Schritt zum 1.1.2010 von derzeit 6024 Euro auf 7008 Euro erhöht.
Vergleich der Jahre 2009 und 2010

Kinderfreibeträge für
2009
2010
Kinderfreibetrag
1.932 €
2.244 €
Betreuungs- Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
1.080 €
1.260 €
Pro Kind Einzelveranlagung ein Elternteil
3.012 €
3.504 €
Pro Kind Zusammenveranlagung beide Eltern
6.024 €
7.008 €

d) Kindergeld
Das Kindergeld wird ab 1.1.2010 monatlich je Kind um 20 Euro erhöht.
Vergleich der Jahre 2009 und 2010

Kindergeld für
2009
2010
1. Kind
164 €
184 €
2. Kind
164 €
184 €
3. Kind
170 €
190 €
4. Kind
195 €
215 €
Jedes weitere Kind
195 €
215 €

e) Gewerbesteuer
Die Hinzurechnungen bei den Miet- und Pachtzinsen werden ab dem Erhebungszeitraum 2010 reduziert.

2009
2010




Hinzurechnung Miet- und Pachtzinsen
13/20
10/20 (=> 1/2)
(65%)
(50%)

f) Umsatzsteuer
Ab dem 1.1.2010 wird für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 7 % reduziert.
Diese Steuersatzminderung gilt ausschließlich für das Entgelt, das auf die Vermietung der Räumlichkeiten bzw. Flächen entfällt.
Nebenleistungen (z.B. Frühstück, Mittagessen, Abendessen, Strom usw.) sind nicht begünstigt und unterliegen weiterhin dem Steuersatz von 19 %.
Soweit Nebenleistungen im gesamten Entgelt enthalten sind, ist das Entgelt in begünstigte und nicht begünstigte Umsätze aufzugliedern.

g) Erbschaft- und Schenkungsteuer
Für die Erwerbe ab 1.1.2009 werden rückwirkend die Behalte- und Lohnsummenregelungen verändert.
Nachfolgende Tabellen geben einen Überblick.

Änderung der Lohnsummenregelung

Bisher
neu
Option 1




Lohnsummenfrist
7 Jahre
5 Jahre
Lohnsummenquote
650%
400%




Option 2




Lohnsummenfrist
10 Jahre
7 Jahre
Lohnsummenquote
1000 %
700 %




Beschäftigtenanzahl
10
20

Behaltensfrist beim Verschonungsabschlag

2009
2010




Behaltensfrist bei Option 1
7 Jahre
5 Jahre
Behaltensfrist bei Option 2
10 Jahre
7 Jahre

7. Offenlegung von Jahresabschlüssen

Bei Jahresabschlüssen zum 31.12.2008 müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen elektronisch bis spätestens 31.12.2009 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, dem Bundesanzeiger-Verlag in Köln, einreichen.
Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen seit dem 1. Januar 2007 Sanktionen. Wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger eingehen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. In diesem Verfahren können sowohl die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft als auch die Kapitalgesellschaft selbst unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufgefordert werden, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Durch diese Aufforderung entsteht eine Verfahrensgebühr von 50 Euro. Erfolgt auch dann keine Offenlegung, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 € höchstens 25.000 €.
Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter und gegebenenfalls auch mehrfach festgesetzt werden.
Nicht geändert hat sich der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen (insbesondere die Kapitalgesellschaften, bestimmte Kapitalgesellschaften und Co, darunter vor allem die meisten GmbH & Co. KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr große Einzelkaufleute). Auch Art und Umfang der Unterlagen, die veröffentlicht werden müssen, sind gleich geblieben.

8. Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

a) Höhere Steuerermäßigung seit 1.1.2009
Mit Wirkung ab dem 1.1.2009 wurde die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erhöht. Die Aufwendungen hierfür sind neben den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 € jährlich, als Steuerermäßigung berücksichtigungsfähig. Bis 31.12.2008 betrug die Steuerermäßigung höchstens 600 € jährlich.
Dabei muss es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt handeln.
Begünstigt sind auch hier nur die im Rechnungsbetrag enthaltenen Lohnkosten.
Die erweiterte Förderung wird für Leistungen und die darauf entfallenden Zahlungen gewährt, die nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind.

b) Höhere Werte bereits für 2008?
Ob eine mögliche Panne des Gesetzgebers dazu führt, dass Steuerpflichtige ihre Handwerkerleistungen bereits rückwirkend für das Jahr 2008 bis zum Höchstbetrag von 1.200 Euro von der Steuerschuld abziehen können, darüber verhandelt demnächst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 3 K 2002/09.

c) Unbare Zahlung erforderlich
Die Steuerermäßigung kann nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen für Handwerker­leistungen durch Vorlage

  • der Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung und
  • des Kontoauszugs mit Abbuchung des Rechnungsbetrages oder einer entsprechenden Bescheinigung des Kreditinstituts

nachgewiesen sind. Die Vorlage des reinen Überweisungsträgers reicht als Nachweis nicht aus.
Immer wieder geschieht es, dass Handwerkerleistungen nicht unbar, sondern bar bezahlt werden. Beim Bundesfinanzhof sollte erreicht werden, dass auch die Barzahlungen von Handwerkerrechnungen zur Steuerermäßigung führen.
Mit Urteil vom 20. November 2008, VI R 14/08, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Barzahlung einer Handwerkerrechnung nicht zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG führt. Somit ist weiterhin dringend zu empfehlen, die Handwerkerrechnungen unbar zu begleichen, da dies Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist.

9. Elterngeld und Progressionsvorbehalt

Das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gezahlte Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Strittig war bisher, ob dies auch auf den sog. Sockelbetrag gilt.
Mit Beschluss vom 21.9.2009, VI B 31/09, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch der Sockelbetrag des Elterngeldes dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Darüber muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Az. 2 BvR 2604/09

10. Vorlage an den EuGH wegen Restaurationsleistungen

Mit Entscheidungen vom 15.10.2009 bzw. 27.10.2009 des Bundesfinanzhofs erfolgten insgesamt 4 Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Es geht dabei um die Frage, ob bestimmte Restaurationsleistungen (Zubereitung von verzehrfertigen Speisen) dem Steuersatz von 7 % oder 16 %/19 % unterliegen.
Von dieser Vorlage sind u.a. betroffen:

  • Kinos
  • Imbiss-Stand-Betreiber
  • Metzgereien mit Verzehrmöglichkeiten
  • Bäckereien mit Verzehrmöglichkeiten
  • Party-Service

Vor allem verjährungsbedrohte Jahre sind im Dezember 2009 noch zu prüfen. Wenn die obigen Umsätze bisher dem vollen Steuersatz unterworfen wurden, ist beim Finanzamt noch in 2009 ein Antrag zu stellen. Mit dem Antrag wird die Reduzierung der Steuerbelastung der o.g. Umsätze von 16 %/19 % auf 7 % begehrt.

11. Solidaritätszuschlag strittig

Zur Frage, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags (SolZ) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, liegen momentan sowohl beim Bundesfinanzhof (ab Veranlagungszeitraum 2005) als auch beim Bundesverfassungsgericht (ab Veranlagungszeitraum 2007) jeweils ein Verfahren.
Somit ist gegen die Bescheide über SolZ Einspruch zu erheben, solange von der Finanzverwaltung keine ausreichenden Vorläufigkeitsvermerke gesetzt werden.

12. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

a) Regelungen zur Inventur
Im Regelfall endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres auch das Wirtschaftsjahr (Geschäftsjahr). Nach § 240 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie den §§ 140 und 141 Abgabenordnung (AO) ergibt sich die Verpflichtung zur Inventur. Danach sind die Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen.
Somit sind nur bei bilanzierenden Steuerpflichtigen Bestandsaufnahmen erforderlich. Wird der Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) ermittelt, so ist eine Inventur nicht erforderlich.

b) Inventar
Die Inventur wird beim Vorratsvermögen mittels einer körperlichen Bestandsaufnahme durchgeführt.
Anhand der Inventur wird das Inventar (Aufzeichnung der einzelnen Vermögens­gegenstände) erstellt.

c) Vorratsvermögen
Die Aufnahme des Vorratsvermögens erfolgt in sog. Inventurlisten (Aufnahmelisten). Diese Listen müssen durchgehend nummeriert sein und an Ort und Stelle ausgefüllt werden. Die Waren usw. sind einzeln aufzunehmen.
Dabei sind anzugeben:

  • Stückzahl des entsprechenden Vorratsvermögens
  • Bezeichnung des jeweiligen Vorratsvermögens
  • Je nach Bewertungsverfahren:
    • Angabe der Einkaufspreise je Stück
    • Angabe der Anschaffungskosten je Stück
    • Angabe der Verkaufspreise je Stück

Die Inventurlisten sind von den aufnehmenden Personen zu unterzeichnen.

13. Fahrtenbuch

a) Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Um Nachteile zu vermeiden, hatten wir bereits mehrmals die Führung von ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern angeraten. Sollte ein Fahrtenbuch nicht geführt werden, so empfehlen wir, die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen, um den betrieblichen Anteil nachweisen zu können.

b) Betriebliche Fahrten
Der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.

c) Anforderungen an das Fahrtenbuch

Das Fahrtenbuch muss für das gesamte Wirtschaftsjahr lückenlos und fehlerfrei geführt werden.

Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Benennung des Fahrzeugs und amtliches Kennzeichen
  • Datum jeder Fahrt
  • Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt
  • Nur bei betrieblichen/geschäftlichen Fahrten (nicht bei privaten Fahrten):
    • Reiseziel (Ort, Straße, Hausnummer)
    • Reisezweck
    • aufgesuchte Geschäftspartner

Zudem setzt die Anerkennung des Fahrtenbuchs voraus, dass dieses fortlaufend und zeitnah geführt und im Original vorgelegt wird.
Fehlen die Angaben über die Kilometerstände des Fahrzeuges bei Beginn und Ende der betrieblich veranlassten Fahrt, so ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß.

d) Geschlossene Form
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in äußerlich geschlossener Form geführt werden. In diesem Fahrtenbuch sind die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiederzugeben.
Der BFH fordert, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.

e) Elektronisches Fahrtenbuch
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden.
Sog. Excel-Fahrtenbücher sind nach der Rechtsprechung nicht anzuerkennen, da sich nachträgliche Veränderungen nicht erkennen lassen.

f) Mehrere Fahrzeuge
Führt ein Steuerpflichtiger bei mehreren auch privat genutzten betrieblichen Kfz nur für einzelne der Fahrzeuge (ordnungsgemäß) ein Fahrtenbuch, so kann er für diese Fahrzeuge die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen und für die anderen auch privat genutzten Kfz die sog. Ein-Prozent-Regelung wählen.
Es besteht somit eine Wahlfreiheit bezüglich der Ermittlungsmethode der privaten Nutzungen bei mehreren betrieblichen Fahrzeugen. So kann z.B. für das abgeschriebene Fahrzeug die Fahrtenbuchmethode und für das Neufahrzeug die sog. 1 %-Methode angewandt werden.

g) Wechsel der Methode
Allerdings ist ein Wechsel bei den einzelnen Fahrzeugen während des Wirtschaftsjahres nicht möglich. Aber zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres kann neu entschieden werden, für welches Fahrzeug die Fahrtenbuchmethode oder die 1 %-Methode angewandt werden soll.

14. Aussonderung von Unterlagen

a) Fristberechnung
Zu Beginn des Jahres 2010 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert werden. Maßgeblich für die Berechnung dabei ist, wann, d.h. in welchem Jahr, letztmals ein Beleg erstellt wurde, eine Eintragung vorgenommen wurde bzw. die Abschlussarbeiten durchgeführt wurden. Die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten sind in § 257 HGB (Handelsgesetzbuch), § 147 Abs. 3 AO (Abgabenordnung) und § 41 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) niedergelegt.

Beispiel:

Die letzten abschließenden Buchführungsarbeiten für das Wirtschaftsjahr 1998 wurden im November 1999 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch das Inventarverzeichnis dieses Wirtschaftsjahres berichtigt.
Die Aufbewahrungsfrist für die o.g. Unterlagen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem letztmalig Eintragungen oder Änderungen u.ä. vorgenommen wurden. Dies ist das Jahr 1999. Somit beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres 1999 und endet mit Ablauf des Jahres 2009.
Die Unterlagen für 1998 dürfen dann erst mit Ablauf des Jahres 2009 ausgesondert werden.

b) 10-jährige Aufbewahrungspflicht
Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt z.B. für folgende Unterlagen:

  • Prima-Nota
  • Saldenlisten
  • Sachkonten
  • Debitoren- und Kreditorenkonten
  • Eröffnungsbilanz
  • Jahresabschluss und Lagebericht
  • Anlagenverzeichnis
  • Warenbestandsaufnahmen
  • Verträge (Soweit es sich um Dauerverträge handelt, z.B. Mietverträge, die auch für die nachfolgenden Jahre gelten, gilt die Aufbewahrungsfrist der nachfolgenden Jahre)
  • Organisationsunterlagen zur Buchführung
  • Kassenberichte, Kassenbücher
  • Bankauszüge, Darlehensauszüge
  • Eingangsrechnungen, falls Verwendung als Buchungsbeleg
  • Ausgangsrechnungen, falls Verwendung als Buchungsbeleg
  • Buchungsbelege
c) 6-jährige Aufbewahrungspflicht
Die 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt z.B. für folgende Unterlagen:
  • Schriftverkehr bzgl. des Geschäftsverkehrs
  • Lohnkonten sowie die dazugehörigen notwendigen Belege und Bescheinigungen mit entsprechenden Eintragungen.
  • Sämtliche sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Unterlagen
  • E-Mail, soweit sie nicht unter die 10-jährige Aufbewahrungspflicht fallen.

d) Lieferscheine
Auch wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben, fallen die Lieferscheine unter die Aufbewahrungspflicht. Lieferscheine sind als empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO aufbewahrungspflichtig.
Dabei gilt für diese empfangenen Handelsbriefe eine 6-jährige Aufbewahrungspflicht. Sollten die Lieferscheine als Buchungsbeleg verwendet werden, gilt für die Lieferscheine die 10-jährige Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO.

e) Aufbewahrungspflicht nach dem Umsatzsteuergesetz
Gemäß § 14b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) hat der Unternehmer aufzubewahren:

  • ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat,
  • alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 3 AO).
Die Aufbewahrungspflichten gelten auch:
  • für Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG),
  • in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13 a Abs. 1 Nr. 5 UStG schuldet, für den letzten Abnehmer und
  • in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b Abs. 2 UStG schuldet, für den Leistungsempfänger (unabhängig davon, ob die Leistung für den unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurde).
f) Vernichtungsverbot für bestimmte Unterlagen
Ein Vernichtungsverbot besteht allerdings für die o.g. Unterlagen, wenn
  • eine Außenprüfung bereits begonnen hat und diese Unterlagen für diese Außenprüfung von Bedeutung sind, oder
  • ein steuerstrafrechtliches bzw. bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, oder
  • ein Rechtsbehelfsverfahren aufgrund einer Außenprüfung zu erwarten ist, oder
  • die Belege sind für Zeiträume bedeutsam, für die eine Steuerfestsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

g) Private Unterlagen
Private Unterlagen, wie zum Beispiel Belege zu Zins- und Mieteinnahmen, Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastung, Werbungskosten usw. unterliegen regelmäßig keiner Aufbewahrungspflicht. D.h., sobald für das jeweilige Jahr eine endgültige Steuerfestsetzung vorliegt, könnten diese Belege vernichtet werden. Solange der Fall „offen“ ist (Rechtsmittel oder Vorbehalt der Nachprüfung/Vorläufigkeitsvermerk), sollten die Belege aufbewahrt werden, da im Regelfall die Beweispflicht beim Steuerbürger liegt, wenn es sich um steuermindernde Anträge handelt.

h) Aufbewahrungspflicht bei Lieferungen/Leistungen für den Privatbereich
Seit dem 1.8.2004 gilt eine Aufbewahrungspflicht für Nicht-Unternehmer. Soweit eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück vorliegt, besteht eine Rechnungsausstellungspflicht auch gegenüber einem Nicht-Unternehmer. Der Nicht-Unternehmer (Leistungsempfänger) hat die Rechnungen, einen Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren.
Die 2-Jahres-Frist gilt nur, wenn er
1. nicht Unternehmer ist oder
2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

15. Aufbewahrungspflichten nach Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz

a) Neue Aufbewahrungspflichten für bestimmte Steuerpflichtige
Im Rahmen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes wurde in der Abgabenordnung ein neuer § 147a AO eingeführt. Dort sind Aufbewahrungsvorschriften für bestimmte Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften geregelt.
Die Regelung betrifft Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG) mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr beträgt. Eine Saldierung mit negativen Einkünften findet nicht statt.
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Unterlagen für die Überschusseinkünfte beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem erstmals die Grenze von 500.000 Euro überschritten wird. Einer besonderen Aufforderung durch das Finanzamt bedarf es nicht.
Nach der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung gelten die Neuregelungen erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2009 beginnen.
Bei Anwendung des § 147a Satz 3 der Abgabenordnung im Besteuerungszeitraum 2010 sind die Einkünfte des Besteuerungszeitraums 2009 maßgebend.
Dies bedeutet, dass bei Überschreiten der Grenze von 500.000 Euro im Jahre 2009 bereits ab 2010 die Aufbewahrungspflicht greift.

b) Welche Unterlagen sind aufzubewahren?
Im Gesetzestext des § 147a AO heißt es lediglich, dass „die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren“ sind.

16. Steuersätze 2008 - 2010

Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Werte vor:

2008 2009 2010

Grundfreibetrag 7.664 € 7.834 € 8.004 €

Eingangssteuersatz 15,0 % 14,0 % 14,0 %

Spitzensteuersatz 45,0 % 45,0 % 45,0 %

Beginn des Steuersatzes von 42 %

Grundtabelle bei 52.152 € 52.552 € 52.882 €

Splittingtabelle bei 104.304 € 105.104 € 105.764 €

Beginn des Steuersatzes von 45 %

Grundtabelle bei 250.001 € 250.401 € 250.731 €

Splittingtabelle bei 500.002 € 500.802 € 501.461 €

17. Sachbezugswerte 2010
Die Sachbezugswerte steigen zum 1.1.2010 um rund 2,38% auf 215 Euro für die Verpflegung. Der Wert für Frühstück steigt von 46 Euro auf 47 Euro und der Wert für Mittag- und Abendessen jeweils von 82 Euro auf 84 Euro. Der Sachbezugswert für die Unterkunft bleibt unverändert.

a) Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2009 und 2010 (monatlich)

Art des Sachbezugs
Sachbezugswert 2009
Sachbezugswert 2010
Verpflegung insgesamt
210 Euro
215 Euro
Frühstück
46 Euro
47 Euro
Mittagessen
82 Euro
84 Euro
Abendessen
82 Euro
84 Euro
Unterkunft
204 Euro
204 Euro
freie Wohnung pro m2 normale Ausstattung
3,55 Euro
3,55 Euro
freie Wohnung pro m2 normale Ausstattung
2,88 Euro
2,88 Euro

b) Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2009 und 2010 (täglich)

Art des Sachbezugs
Sachbezugswert 2009
Sachbezugswert 2010
Verpflegung insgesamt
7,00 Euro
7,17 Euro
Frühstück
1,53 Euro
1,57 Euro
Mittagessen
2,73 Euro
2,80 Euro
Abendessen
2,73 Euro
2,80 Euro
Unterkunft
6,80 Euro
6,80 Euro

Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten.

18. Weitere Informationen

Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung.
Gerne berate ich Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.
Ich analysiere individuell Ihre persönliche Situation, zeige Ihnen Vor- und Nachteile auf und gebe Ihnen Gestaltungsempfehlungen.
Für 2010 wünsche ich Ihnen alles Gute und weiterhin viel Erfolg.