Katja Abel Steuerberaterin

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Informationsbrief August 2010
Allgemeines

Auch im Juli 2010 möchte ich Sie vor allem über die Weiterentwicklung des Steuer- und Sozialversicherungsrechts informieren.

Dabei geht es um wichtige Punkte aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung.


1. Höchstbetrag für die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Beiträge für eine Direktversicherung der Arbeitnehmer zu pauschalieren. Hierbei kann bei Ermittlung des steuerfreien Betrages von 1.752 € ein Durchschnittsbetrag ermittelt werden, sofern mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag versichert sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies in seinem Urteil vom 11.3.2010, Az. VI R 9/08, bestätigt. Dem Begehren des Klägers, auch Arbeitnehmer, für die jeweils Einzelversicherungen abgeschlossen wurden, bei Ermittlung des Durchschnittsbetrages einzubeziehen, wurde nicht entsprochen.

2. Geschenke an Mitarbeiter zur Fußball-WM lohnsteuerpflichtig
Wird z.B. aktuell die Fußball-WM genutzt, um treuen und verdienten Mitarbeitern eine "Belohnung" zukommen zu lassen, muss genau geprüft werden, ob Steuern und Sozialabgaben anfallen.

Der sog. Rabattfreibetrag für Geschenke an Mitarbeiter in Höhe von 1.080 € kommt nicht in jedem Fall zum Tragen. Nach § 8 Absatz 3 Einkommensteuergesetz darf diese Begünstigung nur gewährt werden, wenn der Arbeitgeber die an seine Mitarbeiter verschenkten Waren auch an seine Kunden verkauft.

Findet der Betriebsprüfer also später bei z.B. einem Handwerksbetrieb den neuesten Flachbildschirm im schwarz-rot-goldenen Design als verbuchtes Mitarbeitergeschenk, liegt ein geldwerter Vorteil vor, für den Steuern und Sozialabgaben nacherhoben werden.

3. Zuflussfiktion der Gewinntantieme bei beherrschenden Gesellschaftern
Mit Urteil vom 12.12.2009 entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az.: 4 K 1570/2008) in Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass bei einem Gesellschafter mit einer Beteiligungshöhe von mehr als 50 % eine Tantieme bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit als Arbeitslohn zu besteuern ist.

Der Anspruch auf eine Gewinntantieme entsteht grundsätzlich mit dem Ende des Geschäftsjahres und wird regelmäßig mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Diese Zuflussfiktion gilt nur dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

Gegen diese Entscheidung ist derzeit ein Verfahren vor dem BFH anhängig.
Az. beim Bundesfinanzhof: VI R 66/09

4. Aufteilung von Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen
Mit Beschluss vom 21.9.2009 hatte der BFH die Aufteilung von Aufwendungen, die im Rahmen einer gemischt veranlassten Reise entstehen, positiv beschieden (vgl. Mandanten-Info März 2010).
In seinem Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 66/04, hat der BFH diese Grundsätze erneut bestätigt. Hiernach sind die Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einer Fortbildung im Ausland teilweise als Werbungskosten abzugsfähig.

5. Weiterbildung zum Piloten als Berufsausbildung
Führt ein Pilot, der bereits im Besitz einer Verkehrsfluglizenz ist, eine weitere Pilotenausbildung durch, handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.3.2010, Az. 4 K 1127/07, bei den entstandenen Aufwendungen im Werbungskosten.

Hinweis:
Durch dieses Urteil wird erneut bestätigt, dass Aufwendungen, die durch eine Weiterbildung entstehen, in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.
Inwieweit die Kosten für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten (unbegrenzt) oder Sonderausgaben (begrenzt) zu berücksichtigen sind, ist derzeit noch Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim BFH (Az. VI R 5/10).

6. Telefonkosten als Werbungskosten
Bisher waren Telefonkosten, die anlässlich von Gesprächen mit Familienangehörigen entstanden, lediglich im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen gilt dies nun auch für Telefonkosten, die aufgrund einer längerfristigen Auswärtstätigkeit (früher: Dienstreise) entstehen (Urteil des FG Niedersachsen vom 2.9.2009, Az. 7 K 2/07).

7. Leasing-Sonderzahlung als Werbungskosten
Beim Bundesfinanzhof lag die Rechtsfrage, ob die Aufwendungen für die Leasingsonderzahlung neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten zur berücksichtigen sind.
Mit Urteil vom 15.4.2010, VI R 20/08, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Benutzung eines Leasing-Fahrzeugs als Arbeitsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch eine Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale mit abgegolten wird.

8. Aufwendungen für einen Konzertflügel
Aufwendungen für einen Konzertflügel sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine nicht unerhebliche private Nutzung ergeben.
Dies hat das FG München im seinem rechtskräftigen Urteil vom 27.5.2009, Az. 9 K 859/08, bestätigt.

9. Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen
Aufgrund Rechtsprechung der vergangenen Jahre ist ein Abzug von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung auch bei unverheirateten Personen möglich. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist jedoch nach wie vor das Vorliegen einen eigenen Hausstandes. Dieser liegt nur vor, sofern der Steuerpflichtige wirtschaftlich durch den Hausstand belastet ist (Urteil des FG München vom 4.9.2008, Revision beim Bundesfinanzhof, Az. VI R 26/09).

10. Aufwendungen für Bewirtung und Repräsentation
Aufwendungen, die für Kunden bzw. potenzielle Neukunden für den Besuch eines Fußballspiels anfallen, zählen zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um besonders teure Eintrittskarten handelt.

Hinweis:
Der BFH sah in der Gestellung der Eintrittskarten ein Geschenk i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Die Tatsache, dass der Besuch des Fußballspiels im Anschluss an eine Betriebsbesichtigung stattfand, würdigten die Richter als unbedeutend (BFH-Urteil vom 17.2.2010, Az. I R 79/08).
Durch die Zuordnung der Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben entfällt auch der Abzug der Vorsteuer (§ 15 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz).

11. Entwurf der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011)
a) Gestellung von Mahlzeiten
Aufgrund BFH-Rechtsprechung soll die Bewertung der Gestellung von Mahlzeiten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten neu geregelt werden.
Ab 2011 sind hier nicht mehr die (vergleichsweise niedrigen) Werte nach der Sozialversicherungsentgeltsverordnung (SvEV), sondern die tatsächlichen Werte anzusetzen. Die 44 €-Freigrenze ist ggf. anzuwenden.
Sonstige vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten sind (wie bisher) mit den Werten der SvEV zu bewerten (für 2010 für ein Frühstück 1,57 €, für ein Mittag- bzw. Abendessen 2,80 €).

b) Unfallkosten
Ab 2011 sollen Unfallkosten nicht mehr in die Gesamtkosten des Fahrzeuges einbezogen werden. Dies hat Auswirkung auf die Höhe des geldwerten Vorteils, sofern der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt. Jedoch ist auch bei Anwendung der Bruttolistenpreismethode ggf. ein zusätzlicher geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen.
Aus Vereinfachungsgründen kann (wie bisher) eine Einbeziehung erfolgen, wenn die Gesamtkosten des Unfalls 1.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen.
Ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig (z.B. bei einem Unfall auf einer privaten Fahrt) und verzichtet der Arbeitgeber auf Schadenersatz, liegt in Höhe des Verzichts steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor. Erstattungen durch Dritte (z.B. Versicherung) mindern ggf. den geldwerten Vorteil.
Liegt hingegen keine Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers vor (z.B. Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt), liegt auch kein geldwerter Vorteil vor.

c) Doppelte Haushaltsführung
In R 9.11 Abs. 2 Satz 5 der LStÄR 2011 (Entwurf) wird die Rechtsprechung des BFH übernommen. Hiernach liegt eine berufliche Veranlassung auch dann vor, wenn der Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird.

12. Aktuelles zur Abgeltungsteuer
a) Abgeltungsteuer und Jahressteuergesetz 2010
Auch mit der Einführung der Abgeltungsteuer kommt keine "Ruhe an der Steuerfront" auf. Mit dem derzeit vorliegenden Entwurf zum Jahressteuergesetz 2010 soll es auch zu Änderungen im Bereich der Abgeltungsteuer kommen. Im Einzelnen die praxisrelevantesten Änderungen:

Sparer sollen Fehler auf der Ebene der Banken ab 2009 nur noch dann im Veranlagungsverfahren geltend machen können, wenn eine Bankbescheinigung mit der Bestätigung vorgelegt wird, dass keine Korrektur bei der Kapitalertragsteuer vorgenommen wurde.
Werden Wertpapiere oder Depots geschenkt und hat die Bank dies dem Finanzamt zu melden, soll künftig auch die Steuer-Identifikationsnummer (ID) vom Schenker und Beschenkten übermittelt werden. Liegen diese Daten nicht vor, wird der Übertragungsvorgang als steuerpflichtige Veräußerung behandelt.
Der neue § 44 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) soll den Freistellungsauftrag um die Steuer-Identifikationsnummer ergänzen, damit die rechtmäßige Inanspruchnahme effizienter im Rahmen des Kontrollverfahrens nach § 45d EStG überprüft werden kann. Neu erteilte Freistellungsaufträge sind nur dann wirksam, wenn der Sparer darin seine ID angibt. Für bereits vorliegende Aufträge müsste dies bis Ende 2014 nachgeholt werden, anderenfalls würden die Anträge unwirksam.
Über § 52a Abs. 10 S. 7 EStG soll die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich untermauert werden, nach der erhaltene Stückzinsen aus den Jahren nach 2008 auch dann steuerpflichtig sind, wenn die verkaufte Anleihe noch unter den Bestandsschutz und damit nicht unter die Abgeltungsteuer fällt.

b) Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag
Mit Schreiben vom 7.12.2009 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) angeordnet, dass sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlages für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO vorläufig vorzunehmen sind.

Fraglich war bisher in diesem Fall, wie mit dem Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer zu verfahren ist, da diese im Regelfall nicht mehr gesondert festgesetzt wird. Um hier die gleiche Rechtssicherheit wie im regulären Verfahren zu erhalten, wäre eine Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG zwingend gewesen. Das wiederum hätte zu Massenveranlagungen geführt.

Das BMF hat daher mit Schreiben vom 23.4.2010 klargestellt, dass bei einer etwaigen Aufhebung des Solidaritätszuschlages aufgrund Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auf Antrag des Steuerpflichtigen gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet wird, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist.
Ein Antrag auf Wahlveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG sei insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Details hierzu will das BMF laut Schreiben vom 23.4.2010 "zu gegebner Zeit" regeln.

c) Erstes Klageverfahren zur Abgeltungsteuer
Lt. einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. wurde beim Finanzgericht Münster Klage erhoben, um prüfen zu lassen, ob die Abschaffung des Werbungskostenabzuges bei Kapitalerträgen seit 2009 rechtens ist.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Berücksichtigt werden können die Werbungskosten nur noch mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 € pro Jahr und Person (1.602 € bei zusammenveranlagten Ehepaaren). Dieser Ansatz hat Abgeltungswirkung, selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 € an Werbungskosten angefallen sind. Damit können z.B. Konto- und Depotgebühren, Verwaltungsgebühren aber auch Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden.

13. Private Kfz-Nutzung bei sog. Luxus-Fahrzeugen
Mit Urteil vom 17.12.2008 hat das Finanzgericht Saarland (Az. 1 K 2011/04) entschieden, dass bei einem Luxusfahrzeug, das im Betriebsvermögen gehalten wird, auch denn nach der sog. 1 %-Regelung vom vollen Listenpreis anzusetzen ist, wenn die Anschaffungskosten wegen Unangemessenheit gekürzt wurden.

14. Erste Entscheidung zum Abzugsverbot privater Steuerberaterkosten
Mit Urteil vom 4.2.2010 (Az. X R 10/08) hat der Bundesfinanzhof das seit 2006 geltende Abzugsverbot privater Steuerberatungskosten als verfassungskonform abgesegnet.
Die Klägerin machte u.a. geltend, wegen der Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts sei die Inanspruchnahme von Steuerberatung faktisch unvermeidlich.
Der BFH sieht dies anders:
Ein Abzug der privaten Steuerberatungskosten komme weder als Sonderausgabe noch als dauernde Last noch als außergewöhnliche Belastung in Betracht. U.a. mit der Begründung, dass diese subjektive Einschätzung keine verfassungsrechtliche Qualität hat.

15. Heimunterbringung eines nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen
Der BFH hatte die Frage zu klären, ob die Kosten für die Heimunterbringung eines nicht pflegebedürftigen Ehegatten, der seinen pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift begleitet, ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Mit Urteil vom 15.4.2010, Az. VI R 51/09, hat der BFH dies jedoch abschlägig beschieden. Entsprechende Aufwendungen sind daher nur abziehbar, soweit sie den pflegebedürftigen Ehegatten selbst betreffen.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs sind die Kosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten nicht zwangsläufig.

16. Einschränkung bei Handwerkerleistungen geplant
Mit dem aktuellen Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 plant die Bundesregierung eine Einschränkung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Werden für solche Maßnahmen ab 2011 auch öffentliche Förderungen in Form von zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gewährt, dürfen die Handwerkerrechnungen nicht mehr zusätzlich bei der Steuererklärung angesetzt werden.
Bisher galt diese Einschränkung nur für das CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank.

17. Gefahr für Garantiemodelle im Kfz-Handel
Mit dem aktuellen Urteil vom 10.2.2010 (Az. XI R 49/07) hat der BFH seine frühere Rechtsprechung zu entgeltlichen Garantiezusagen eines Autohändlers geändert und versagt ab sofort die Umsatzsteuerfreiheit.
Betroffen sind jedoch nicht alle Modelle.
Im Streitfall hatte sich ein Kfz-Händler zur Durchführung einer Reparatur und nicht zur Schadenersatzleistung in Geld verpflichtet. Der Kunde als Garantienehmer hatte also keinen Anspruch auf eine begünstigte Finanzdienstleistung, die steuerfrei sein kann.
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich bei der Garantiezusage um eine einheitliche Leistung und nicht um zwei selbstständige Leistungen, die in den Anspruch auf Reparatur und die Geldzahlung trennbar wäre. Ein sog. Garantie-Paket stellt miteinander verknüpfte Leistungen dar.
Steuerfreiheit ist also nur gegeben, wenn ausnahmslos Versicherungsschutz verschafft wird.
Sagt der Kfz-Händler hingegen die Durchführung einer Reparatur zu, fällt Umsatzsteuer an, da ein Versprechen der Einstandspflicht vorliegt.

18. Änderungen bei Zusammenfassender Meldung
Mit dem sog. EU-Anpassungsgesetz wurden mit Wirkung zum 1.7.2010 die Regelungen zu der Zusammenfassenden Meldung neu gefasst (§ 18a Umsatzsteuergesetz). Hiernach ist die Zusammenfassende Meldung ab sofort monatlich abzugeben, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte eine bestimmte Bagatellgrenze überschreitet.

Seit dem 1.1.2010 sind unter bestimmten Voraussetzungen zwischenzeitlich auch Dienstleistungserbringer verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung zu erstellen. Diesbezüglich bleibt es bei der Quartals-Meldung.

Die aktuell gültigen Regeln zur Zusammenfassenden Meldung hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 15.06.2010 zusammengestellt.

19. NEU: Abgabe von Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
Zum 1.7.2010 tritt die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) in Kraft. Danach werden Unternehmer und Fahrzeuglieferer (§ 2a Umsatzsteuergesetz), die nach dem 30.6.2010 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) tätigen, verpflichtet, diese dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), zu melden.

20. Kauf weiterer Daten-CD´s
Nachdem bereits im Januar eine CD mit Daten von Schweizkonten (Credit Suisse) angekauft wurde, haben nunmehr die Finanzverwaltung in Niedersachsen als auch in Nordrhein-Westfalen weitere CD´s mit ca. 20.000 Datensätzen erworben. Diese waren zunächst dem Land Baden-Württemberg angeboten worden, das aber den Kauf aufgrund rechtlicher Bedenken ablehnte. Die Datensätze enthalten Angaben zu Namen, Adressen und Konto.

In der Praxis ist davon auszugehen, dass es zu weiteren intensiven Ermittlungsmaßnahmen durch die jeweiligen Finanzbehörden kommen wird. Diese können von einfachen Anfragen bzw. Auskunftsersuchen bis hin zu Durchsuchungsmaßnahmen sowie der Einleitung von Steuerstrafverfahren führen.

Die Folgen aus diesen Ermittlungsverfahren können z.B. sein:
Nachzahlung der hinterzogenen Steuerbeträge
Festsetzung von Hinterziehungszinsen
Strafrechtliche Konsequenzen

21. Wird die Selbstanzeige abgeschafft?
Ein probates Mittel zumindest der strafrechtlichen Würdigung zu entgehen, ist (derzeit noch) die Selbstanzeige gem. § 371 Abgabenordnung.
Aufgrund einer Initiative der Länder Bayern und Baden-Württemberg soll die Möglichkeit der Straffreiheit der Selbstanzeigen erheblich einschränkt werden. Es sei beabsichtigt die Straffreiheit abzuschaffen, kurz bevor die Steuerfahnder "klingele".
Ob die sog. Selbstanzeige tatsächlich abgeschafft oder eingeschränkt wird, ist momentan absolut offen.

22. Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung von 5 auf 10 Jahre
Der BGH nahm in seiner Entscheidung vom 2.12.2008, AZ 1 StR 416/08; BStBl. II 2009 S 940) zum Begriff "Großes Ausmaß" Stellung. Liegt eine Steuerhinterziehung in "großem Ausmaß" vor, so greift die verlängerte Strafverjährung von bis zu 10 Jahren. Allerdings ist festzuhalten, dass Straftaten, die bis zum 24.12.2008 verjährten, auch weiterhin verjährt bleiben.

23. Fragen und Antworten zu ELENA
In den letzten Monaten und Wochen ist das Verfahren ELENA in der breiten Öffentlichkeit und in der Fachwelt sehr kontrovers diskutiert worden. Die Ausführungen zu diesem Punkt stammen von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, Zeitschrift SUMMA SUMMARUM, Heft 3/2010.

a) Ist ELENA verfassungswidrig?
Zutreffend ist, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts prinzipiell eine Vorratsdatenspeicherung erlaubt. Gefordert wird allerdings eine Verschlüsselung der Daten und eine strenge Zweckbindung. Diese Voraussetzungen werden von ELENA nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung alle erfüllt.

b) Muss das ELENA-Verfahren wegen der Verfassungsbeschwerde ausgesetzt werden?
Es wurde zwar Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz erhoben, was aber nicht automatisch zur Nichtanwendung der Regelungen führt. Es liegt vielmehr ein nach wie vor gültiges deutsches Gesetz vor, dessen Verfassungsmäßigkeit im Gesetzgebungsverfahren von den dafür zuständigen Bundesministerien der Justiz und des Innern bestätigt wurde. Dass dies von den Beschwerdeführern bestritten wird, hat keinerlei Auswirkung auf die Gültigkeit des Gesetzes, d. h. die Arbeitgeber sind zur Meldung verpflichtet. Solange das Gesetz nicht für verfassungswidrig erklärt wird, muss es befolgt werden.

c) Fehlende Selbstauskunft des Teilnehmers
Den gesetzlichen Regelungen kann nicht eindeutig entnommen werden, wann das Recht zur Selbstauskunft realisiert sein muss. Hierüber bestehen unterschiedliche Auffassungen. Einigkeit besteht aber darüber, dass die Selbstauskunft realisiert sein muss, sobald das Verfahren ELENA funktionsfähig ist – also Abrufe gespeicherter ELENA-Daten durch die zuständigen Leistungsträger (ab 2012) möglich sind.

d) Gibt es neben den Annahmebestätigungen auch eine Bestätigung über die korrekte Verarbeitung?
In dem o. g. Datensatz im Feld 411 ist auch die Möglichkeit vorgesehen, bei fehlerfreier Verarbeitung eine Bestätigung zu erhalten.

24. Statusfeststellung von Erwerbstätigen
Das neue Rundschreiben "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" ist zwischenzeitlich erschienen. Es informiert über maßgebliche Regelungen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht und beinhaltet neben den gesetzlichen Änderungen auch die jüngere Rechtsprechung, sowie neuere Besprechungsergebnisse zum besonderen Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Mit Wirkung vom 1. Juni 2010 löst das Rundschreiben die bisherigen Veröffentlichungen ab.
Die Sozialversicherungsträger legen damit ein benutzerfreundliches Gesamtpaket vor, das umfassend sämtliche Ausführungen zur optionalen und obligatorischen Statusfeststellung von Erwerbstätigen beinhaltet.

25. Neue Informationspflichten für Anbieter von Dienstleistungen durch die europäische Dienstleistungsrichtlinie
a) Allgemeines
Am 17.5.2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) vom 12.03.2010 in Kraft getreten.
Damit werden zusätzliche Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) in Deutschland umgesetzt. Diese Pflichten gelten grundsätzlich für alle Anbieter von Dienstleistungen.
Bereits bestehende Informationspflichten bleiben von der Neuregelung unberührt.

b) Informationsweg
Die Informationen können vom Dienstleistungsanbieter wahlweise schriftlich, elektronisch oder mündlich bereitgestellt werden.
Daneben können die Informationen auch am Ort der Leistungserbringung oder am Ort des Vertragsschlusses leicht zugänglich gemacht werden (z.B. Unternehmensbroschüre oder Homepage).
Die Angaben können auch in alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen aufgenommen werden.
Die Informationen sind dem Auftraggeber vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages in klarer und verständlicher Form in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
Wird kein schriftlicher Vertrag geschlossen sind die Informationen vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung zu stellen.

c) Pflichtangaben
Die Pflichtangaben, die unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden müssen sind in § 2 DL-InfoV geregelt:
Vorname und Familienname, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen Firma und Rechtsform
Anschrift der beruflichen Niederlassung, sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer
Nennung des Registers unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer (bei Eintragung ins Handels, Vereins-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister)
bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder Stelle
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG (wenn vorhanden)
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen
die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand
gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und der räumliche Geltungsbereich der Versicherung

d) Informationen auf Anfrage
Auf Anfrage müssen folgende Informationen gem. § 3 DL-InfoV zur Verfügung gestellt werden:
ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen (z.B. durch einen Link)
(Achtung: § 5 des Telemediengesetzes (TMG) fordert für geschäftsmäßig betriebene Internetseiten einen Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen als Pflichtangabe.)
Angaben zu den ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften sowie zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten
ggf. der Hinweis aus weitere (freiwillige) Verhaltenskodizes, denen sich der Steuerberater unterworfen hat und die Adresse, unter denen diese elektronisch abgerufen werden können
Angaben zu außergerichtlichen Schlichtungsverfahren, insbesondere Informationen über den Zugang und die Zulassungsvoraussetzungen

e) Preisangaben
Soweit gewerbliche Kunden betroffen sind regelt § 4 DL-InfoV die Informationspflichten zur Preisgestaltung:
im Vorhinein festgelegte Preise ohne Nachfrage vor Vertragsschluss (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV)
nicht im Vorhinein festgelegte Preise auf Anfrage zusammen mit Einzelheiten der Berechnung oder ein Kostenvoranschlag (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV)

Bei privaten Letztverbrauchern bleibt die Preisangabenverordnung vorrangig.

f) Sanktionen bei Verstoß
Verstöße gegen die vorstehenden Informationspflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die gem. § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € belegt werden können.

26. Weitere Informationen
Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung.
Sollten Sie Fragen zu diesen oder anderen Punkten haben, so wenden Sie sich bitte an mich.