Bundesverfassungsgericht kippt Pendlerpauschale
Das Bundesverfassungsgericht hat die in der Fassung des Steueränderungs-gesetzes 2007 (StÄndG 2007) seit Januar 2007 geltende Regelung des § 9 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer als Werbungskosten behandelt werden, wegen Verstoßes gegen das Gebot der Gleichbehandlung mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) für unwirksam erklärt. Dies hat zur Folge, dass das zum 31. Dezember 2006 maßgebliche Recht ab sofort wieder Anwendung findet.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 Sozialversicherungs-entgeltverordnung (SvEV) sind u.a. Einnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit ein Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und die Lohnsteuer nicht individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers erhebt. Fahrtkosten-zuschüsse des Arbeitgebers gehören zu diesen Einnahmen.
Rechtszustand vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers ab Januar 2007 für die ersten 20 Kilometer des Arbeitsweges dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und beitragspflichtig zu behandeln, weil eine Pauschalbesteuerung erst ab dem 21. Kilometer des Arbeitsweges zulässig war.
Die Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20. Kilometer des Fahrtweges waren stattdessen individuell nach den Merkmalen der Steuerkarte des Arbeitnehmers zu versteuern.
Rechtszustand nach der Entscheidung
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können Fahrtkosten-zuschüsse für die ersten 20 Kilometer des regelmäßigen Arbeitsweges wieder pauschal versteuert werden mit der Folge, dass sie nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
Auswirkungen für die laufende Beitragszahlung in der Sozialversicherung
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind Arbeitgeber ab Dezember 2008 wieder berechtigt, den Fahrtkostenzuschuss bereits ab dem ersten Kilometer des Arbeitsweges pauschal zu besteuern. Diese Einnahmen des Arbeitnehmers sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, so dass im Ergebnis darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Auswirkungen für die Vergangenheit - kein automatischer Erstattungsanspruch
Die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 9 Absatz 2 EStG allein bewirkt nicht automatisch, dass die vom Arbeitgeber auf Fahrtkostenzuschüsse bis zum 20. Kilometer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu Unrecht gezahlt wurden. Vielmehr liegt eine unrechtmäßige Beitragszahlung nur dann vor, wenn mit Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamtes eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG für zurückliegende Beschäftigungszeiträume tatsächlich erfolgt. Erst nach erfolgter Pauschalbesteuerung zählt der Fahrtkostenzuschuss nicht mehr zum Arbeitsentgelt, wodurch die darauf entfallenen Beitragszahlungen erstattet werden können.
Verrechnung zulässig
Erstattungsanträge sind in der Regel nicht erforderlich. Zur unbürokratischen Abwicklung bietet sich für den Arbeitgeber auch die Möglichkeit der Verrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge. In diesem Zusammenhang ist aber vom Arbeitgeber zu gewährleisten, dass Verrechnungen nur für die Arbeitnehmer vorgenommen werden, denen zwischenzeitlich keine entgeltabhängigen Leistungen durch die Sozialversicherung (z.B. Krankengeld) gewährt worden sind. Für alle Fälle mit entgeltabhängiger Leistungsgewährung sind gesonderte Erstattungsanträge bei der jeweils zuständigen Einzugsstelle zu stellen. In diesen Fällen ist ausnahmsweise eine Verrechnung über den Zeitraum von 24 Kalendermonaten hinaus zulässig und muss bis zum Dezember 2009 erfolgt sein.
Verrechnung im Korrektur-Beitragsnachweis
Ab Januar 2009 vorgenommene Verrechnungen für Zeiten bis 31. Dezember 2008 dürfen nicht in den laufenden Beitragsnachweis aufgenommen werden, sondern sind unter Angabe des Zeitraums, auf den die Beiträge entfallen, in einem Korrektur-Beitragsnachweis gesondert nachzuweisen. (vgl. Ziffer 4 der „Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitrags-nachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom 01.01.2009 an geltenden Fassung“ vom 5. November 2008)
Auswirkungen im Versicherungsrecht der Sozialversicherung
Wird die Pauschalversteuerung nachträglich zugelassen, so entfällt damit rückwirkend die Arbeitsentgelteigenschaft der Fahrtkostenzuschüsse oder der geldwerten Vorteile aus der Nutzung eines Dienstfahrzeuges für die Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstelle für die ersten 20 Entfernungskilometer.
Rückwirkende sv-rechtliche Statusänderungen bei Arbeitnehmern?
Es stellen sich in der SV eine Fülle von versicherungsrechtlichen Fragen. Zum Beispiel, ob sich nicht auch rückwirkend Auswirkungen auf den versicherungs-rechtlichen Status von Arbeitnehmern ergeben können. Denn durch den Wegfall der Arbeitsentgelteigenschaft können in Grenzfällen bei rückschauender Betrachtung
Bisherige versicherungsrechtliche Beurteilung bleibt bestehen
Allen Sachverhalten ist gemeinsam, dass die versicherungsrechtliche Beurteilung vorausschauend vorgenommen wurde bzw. vorgenommen werden musste. Bei der vorausschauenden Beurteilung musste nach der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Rechtslage gehandelt werden. Deshalb verbleibt es nach Aussage der Sozialversicherungsträger bei den jeweiligen, damaligen Feststellungen. Allerdings ist ab Monat Dezember 2008 eine erneute Beurteilung auf Basis der vom Bundesverfassungsgericht neu festgestellten rechtlichen Lage durchzuführen. Somit bleiben
Gleiches gilt jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. November 2008.
Neue Beurteilung ab 1. Dezember 2008 - für die Zukunft
Zum 1. Dezember 2008 ist vom Arbeitgeber bei allen Fallgruppen eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Bei Arbeitnehmern, die der Fallgruppe 1) zuzuordnen sind (Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) müssen wegen der Regelungen zur Feststellung der Versicherungsfreiheit noch weitere Besonderheiten berücksichtigt werden. Zunächst ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der für das Kalenderjahr 2008 geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. Dezember 2008 Versicherungspflicht eintreten würde. Bei der rückschauenden Betrachtung (Berücksichtigung der Kalenderjahre 2007, 2006 und 2005) sind die tatsächlichen regelmäßigen Arbeitsentgelte der Jahre 2007 (unter Ausklammerung der Fahrtenkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile für die ersten 20 Entfernungskilometer) sowie der Kalenderjahre 2006 und 2005 zu berücksichtigen.
Prüfung der Jahresarbeitsentgelt-Grenzen zum Jahreswechsel 2008/2009
Ferner ist zum Jahreswechsel 2008/2009 zu prüfen, ob ggf. (weiterhin) ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze infrage kommt (rückschauende Betrachtung der Kalenderjahre 2008, 2007 und 2006). Bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für die Kalenderjahre 2008 und 2007 sind im Rahmen der rückschauenden Betrachtung die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile für die ersten 20 Entfernungskilometer nicht zu berücksichtigen.
(Quelle: Knappschaft Bahn – See)
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 Sozialversicherungs-entgeltverordnung (SvEV) sind u.a. Einnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit ein Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und die Lohnsteuer nicht individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers erhebt. Fahrtkosten-zuschüsse des Arbeitgebers gehören zu diesen Einnahmen.
Rechtszustand vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers ab Januar 2007 für die ersten 20 Kilometer des Arbeitsweges dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und beitragspflichtig zu behandeln, weil eine Pauschalbesteuerung erst ab dem 21. Kilometer des Arbeitsweges zulässig war.
Die Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20. Kilometer des Fahrtweges waren stattdessen individuell nach den Merkmalen der Steuerkarte des Arbeitnehmers zu versteuern.
Rechtszustand nach der Entscheidung
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können Fahrtkosten-zuschüsse für die ersten 20 Kilometer des regelmäßigen Arbeitsweges wieder pauschal versteuert werden mit der Folge, dass sie nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
Auswirkungen für die laufende Beitragszahlung in der Sozialversicherung
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind Arbeitgeber ab Dezember 2008 wieder berechtigt, den Fahrtkostenzuschuss bereits ab dem ersten Kilometer des Arbeitsweges pauschal zu besteuern. Diese Einnahmen des Arbeitnehmers sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, so dass im Ergebnis darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Auswirkungen für die Vergangenheit - kein automatischer Erstattungsanspruch
Die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 9 Absatz 2 EStG allein bewirkt nicht automatisch, dass die vom Arbeitgeber auf Fahrtkostenzuschüsse bis zum 20. Kilometer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu Unrecht gezahlt wurden. Vielmehr liegt eine unrechtmäßige Beitragszahlung nur dann vor, wenn mit Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamtes eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG für zurückliegende Beschäftigungszeiträume tatsächlich erfolgt. Erst nach erfolgter Pauschalbesteuerung zählt der Fahrtkostenzuschuss nicht mehr zum Arbeitsentgelt, wodurch die darauf entfallenen Beitragszahlungen erstattet werden können.
Verrechnung zulässig
Erstattungsanträge sind in der Regel nicht erforderlich. Zur unbürokratischen Abwicklung bietet sich für den Arbeitgeber auch die Möglichkeit der Verrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge. In diesem Zusammenhang ist aber vom Arbeitgeber zu gewährleisten, dass Verrechnungen nur für die Arbeitnehmer vorgenommen werden, denen zwischenzeitlich keine entgeltabhängigen Leistungen durch die Sozialversicherung (z.B. Krankengeld) gewährt worden sind. Für alle Fälle mit entgeltabhängiger Leistungsgewährung sind gesonderte Erstattungsanträge bei der jeweils zuständigen Einzugsstelle zu stellen. In diesen Fällen ist ausnahmsweise eine Verrechnung über den Zeitraum von 24 Kalendermonaten hinaus zulässig und muss bis zum Dezember 2009 erfolgt sein.
Verrechnung im Korrektur-Beitragsnachweis
Ab Januar 2009 vorgenommene Verrechnungen für Zeiten bis 31. Dezember 2008 dürfen nicht in den laufenden Beitragsnachweis aufgenommen werden, sondern sind unter Angabe des Zeitraums, auf den die Beiträge entfallen, in einem Korrektur-Beitragsnachweis gesondert nachzuweisen. (vgl. Ziffer 4 der „Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitrags-nachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom 01.01.2009 an geltenden Fassung“ vom 5. November 2008)
Auswirkungen im Versicherungsrecht der Sozialversicherung
Wird die Pauschalversteuerung nachträglich zugelassen, so entfällt damit rückwirkend die Arbeitsentgelteigenschaft der Fahrtkostenzuschüsse oder der geldwerten Vorteile aus der Nutzung eines Dienstfahrzeuges für die Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstelle für die ersten 20 Entfernungskilometer.
Rückwirkende sv-rechtliche Statusänderungen bei Arbeitnehmern?
Es stellen sich in der SV eine Fülle von versicherungsrechtlichen Fragen. Zum Beispiel, ob sich nicht auch rückwirkend Auswirkungen auf den versicherungs-rechtlichen Status von Arbeitnehmern ergeben können. Denn durch den Wegfall der Arbeitsentgelteigenschaft können in Grenzfällen bei rückschauender Betrachtung
- Arbeitnehmer, die bisher die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) überschritten haben, diese unterschreiten,
- Arbeitnehmer, die bisher versicherungspflichtig waren, die 400-Euro-Grenze nach § 8 SGB IV unterschreiten, oder
- Arbeitnehmer, die bisher die 800-Euro-Grenze für die Gleitzone überschritten haben nun bei rückschauender Betrachtung mit Ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegen.
Bisherige versicherungsrechtliche Beurteilung bleibt bestehen
Allen Sachverhalten ist gemeinsam, dass die versicherungsrechtliche Beurteilung vorausschauend vorgenommen wurde bzw. vorgenommen werden musste. Bei der vorausschauenden Beurteilung musste nach der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Rechtslage gehandelt werden. Deshalb verbleibt es nach Aussage der Sozialversicherungsträger bei den jeweiligen, damaligen Feststellungen. Allerdings ist ab Monat Dezember 2008 eine erneute Beurteilung auf Basis der vom Bundesverfassungsgericht neu festgestellten rechtlichen Lage durchzuführen. Somit bleiben
- Personen im Kalenderjahr 2007 versicherungsfrei, wenn bei unterstellter Beitragspflicht der Zuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Krankenversicherungsfreiheit unterstellt wurde, wenn diese Bezüge bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt worden sind
- Personen im Kalenderjahr 2007 versicherungspflichtig, wenn bei angenommener Beitragspflicht der Zuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Sozialversicherungspflicht unterstellt wurde, dass diese Bezüge (mit) zu einem Überschreiten der Entgeltgrenze von 400,00 Euro des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geführt haben
- Personen im Kalenderjahr 2007 weiterhin außerhalb der Gleitzone, wenn bei angenommener Beitragspflicht der Zuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Sozialversicherungspflicht unterstellt wurde, dass diese Bezüge (mit) zu einem Überschreiten der Entgeltgrenze von 800,00 Euro führten.
Gleiches gilt jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. November 2008.
Neue Beurteilung ab 1. Dezember 2008 - für die Zukunft
Zum 1. Dezember 2008 ist vom Arbeitgeber bei allen Fallgruppen eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Bei Arbeitnehmern, die der Fallgruppe 1) zuzuordnen sind (Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) müssen wegen der Regelungen zur Feststellung der Versicherungsfreiheit noch weitere Besonderheiten berücksichtigt werden. Zunächst ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der für das Kalenderjahr 2008 geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. Dezember 2008 Versicherungspflicht eintreten würde. Bei der rückschauenden Betrachtung (Berücksichtigung der Kalenderjahre 2007, 2006 und 2005) sind die tatsächlichen regelmäßigen Arbeitsentgelte der Jahre 2007 (unter Ausklammerung der Fahrtenkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile für die ersten 20 Entfernungskilometer) sowie der Kalenderjahre 2006 und 2005 zu berücksichtigen.
Prüfung der Jahresarbeitsentgelt-Grenzen zum Jahreswechsel 2008/2009
Ferner ist zum Jahreswechsel 2008/2009 zu prüfen, ob ggf. (weiterhin) ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze infrage kommt (rückschauende Betrachtung der Kalenderjahre 2008, 2007 und 2006). Bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für die Kalenderjahre 2008 und 2007 sind im Rahmen der rückschauenden Betrachtung die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile für die ersten 20 Entfernungskilometer nicht zu berücksichtigen.
(Quelle: Knappschaft Bahn – See)